Sonntag, 25. November 2012

Winzer darf nicht auf seinem Weingut wohnen



Toni Ottiger vom Weingut Rosenau möchte ein neues Betriebsgebäude bauen. Nun Macht ihm ein Gerichtsurteil einen Strich durch die Rechnung.Zoom
Toni Ottiger vom Weingut Rosenau möchte ein neues Betriebsgebäude bauen. Nun Macht ihm ein Gerichtsurteil einen Strich durch die Rechnung.

Winzer Toni Ottiger, der auf der Horwer Halbinsel das Weingut Rosenau betreibt, darf auf diesem keinen Wohnraum für sich und seine Angestellten bauen. Das Luzerner Verwaltungsgericht hat Beschwerden gegen das Projekt gutgeheissen.

Seit über 30 Jahren produziert der Weinbauer Toni Ottiger in der Gemeinde Horw Trauben und keltert Wein. Zu seinem Betrieb gehören auch ein Laden und ein Degustationsraum. Er wollte nun ein neues Betriebsgebäude mit Wohnraum für seine Familie und die Angestellten bauen. Die Gemeinde und der Kanton erteilten die Bewilligungen, die nötig sind, damit in der Landwirtschaftszone gebaut werden kann.
Diverse Nachbarn erhoben dagegen Beschwerde und erhielten nun Recht. Der geplante Wohnraum sei nicht zonenkonform und das projektierte Betriebsgebäude überdimensioniert, teilte das Gericht am Dienstag mit.

Weingut aus Wohnzone gut erreichbar

Das Gericht, das in Fünferbesetzung und unter Mithilfe eines Fachrichters tagte, begründet seinen Entscheid damit, dass die ständige Anwesenheit des Bewirtschafters auf dem Weingut nicht nötig sei. Zudem sei die nächste Wohnzone nicht weit entfernt und einfach zu erreichen.
Die Richter stützen sich dabei auf die strenge Rechtssprechung des Bundesgerichts. Die Argumente des Weinbauern seien subjektiv zwar verständlich und nachvollziehbar. Wohnraum ausserhalb der Bauzone sei aber nur zulässig, wenn die Bewirtschaftung aus objektiven Gründen nicht von der Bauzone aus möglich sei.

Betriebsgebäude muss redimensioniert werden

Das geplante Betriebsgebäude ist zonenkonform. Die projektierte Baute sei aber überdimensioniert, schreibt das Gericht. Demnach darf gemäss Urteil ein allfälliges neues Bauprojekt nur noch ein verkleinertes Betriebsgebäude umfassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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